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ASoK 3, März 2013, Seite 119

Witwenpension nach Scheidung

1. Maßgeblich für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension nach § 136 Abs. 4 lit. a bis c GSVG ist ausschließlich der Rechtsanspruch auf Unterhalt. Ob der Unterhaltsschuldner diesen Unterhalt tatsächlich auch geleistet hat, ist nicht entscheidend.

2. Soweit der frühere Ehegatte der Versicherten darüber hinaus ohne titelmäßige Verpflichtung Zahlungen mit Unterhaltscharakter an die Versicherte geleistet hat, kann der Anspruch der Versicherten auf Witwenpension mit Erfolg auf die Bestimmung des § 136 Abs. 4 lit. d GSVG, die der gleichartigen Regelung des § 258 Abs. 4 lit. d ASVG entspricht, gestützt werden. Diese Bestimmung soll dann, wenn die Voraussetzungen nach § 136 Abs. 4 lit. a bis c GSVG nicht erfüllt sind, Härtefälle vermeiden, indem unter den genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw. einer Unterhaltsvereinbarung abgesehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten den sonst für den Anspruch auf Witwenpension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichgesetzt wird.

3. Die Anwendung des § 136 Abs. 4 lit. d GSVG kommt auch bei Vorliegen eines Titels nach § 136 Abs. 4 lit. b GSVG in Betracht.

4. Da die Hinterbliebenenpensionen eines geschiedenen Ehepartners Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früh...

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