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Verhältnis zwischen Versuch und Vollendung bei Finanzvergehen
Mit der bemerkenswerten Grundsatzentscheidung ( = ZWF 2017/76, 286 [Brandl/Leitner]) ändert der OGH seine Rsp zur Frage, wie sich die beiden in § 33 Abs 3 lit a FinStrG genannten Varianten des Eintritts einer „Abgabenverkürzung“ zueinander verhalten. Die Änderung ist zu begrüßen, weil mit ihr eine dogmatisch problematische Konstruktion aufgegeben wird (siehe Pkt 1.). Sie gibt darüber hinaus Anlass zu einer restriktiven Auslegung des § 33 Abs 3 lit a Fall 2 FinStrG (siehe Pkt 2.). Nicht überzeugen kann hingegen weiterhin die Rsp zur „Subsumtionseinheit sui generis“ beim Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG (siehe Pkt 3.).
1. Klarstellung des Verhältnisses zwischen Versuch und Vollendung
§ 33 Abs 3 lit a FinStrG enthält eine Legaldefinition, ab welchem Zeitpunkt eine „Abgabenverkürzung“ eingetreten und damit eine Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 und 2 FinStrG) bzw grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) vollendet ist.
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1998 war diese Legaldefinition gut judizierbar formuliert: Danach trat die Abgabenverkürzung ein, wenn die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben „zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist...