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Direktauszahlung von BMSVG-Beiträgen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zu leisten, sind diese Beiträge als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 6 Abs. 3 BMSVG). Mit dieser Bestimmung wurde eine Art „Direktabfertigung“ innerhalb des Systems der Abfertigung neu geschaffen. Damit sollte unnötiger Verwaltungsaufwand durch die nachträgliche Abwicklung über den Krankenversicherungsträger und die BV-Kasse vermieden werden. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte, wonach der Arbeitnehmer zuerst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über restliche Entgeltansprüche über bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erwirken müsse, bevor er dann den Arbeitgeber in einem zweiten Prozess auf Zahlung der Beiträge als Abfertigung belangen könne, missversteht den Wortlaut der Regelung und lässt deren Zweck unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gerichtsurteil nicht Voraussetzung der Einklagung der restlichen Beiträge, sondern Voraussetzung der Auszahlung. Die Voraussetzungen für die Auszahlung sind aber durchaus im Rahmen...