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Praxisfall: Abgabenbetrug
Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 wurde der neue Tatbestand „Abgabenbetrug“ geschaffen. Seit existiert die in § 39 FinStrG normierte (unselbständige) Qualifikationsbestimmung des Abgabenbetrugs. Im Vordergrund der Novelle stand dabei das Ziel, „die Treffsicherheit und Effektivität des Finanzstrafrechtes zu verbessern“, um damit gleichzeitig einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit zu leisten. Dem vorliegenden Beitrag ist zu entnehmen, wie diese Bestimmung in der bisherigen Praxis angewendet wurde.
Die Finanzstrafbehörde Wien verzeichnete bis zur Erstellung dieses Beitrags mehrere Abschlussberichte und in Summe vier Anklageschriften auf Basis des § 39 FinStrG. In drei Fällen liegen bereits (teil-)rechtskräftige (nicht veröffentlichte) Entscheidungen vor, die im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden.
1. Anklage gemäß § 39 Abs 1 lit b FinstrG
Der Fall:121 Hv 53/14x. Strafbestimmender Wertbetrag: 80.761.566,10 € / Geldstrafe: 50.000.000 € / 24 Monate Freiheitsstrafe / 18 Monate Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten „A“ (neben anderen Delikten) das ausschließlich durch Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften/anderen Sche...