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Verbot der Tatprovokation
Fellner, Verbot der Tatprovokation, SWK 34-35/2015, 1569
Der Beitrag geht der Frage nach, welche Konsequenzen eine verbotene Tatprovokation nach sich zieht und zeigt dabei die unterschiedlichen Judikaturlinien auf. Während der OGH und der VwGH davon ausgehen, dass in einer Tatprovokation weder ein Strafausschließungsgrund noch ein Verfolgungshindernis liegen, sieht der EGMR ein faires Verfahren hingegen nur dann gegeben, wenn alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden. Alternativ müsse ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen. Eine erhebliche Milderung der Strafe reiche hierfür jedenfalls nicht aus. Der BGH hat sich dem EGMR angeschlossen und anerkennt die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten als ein Verfahrenshindernis.