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Urteilsaufhebung bei Mängeln betreffend die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags
ZWF 2016/16
Fehlt ein Ausspruch über die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags bzw ist ein solcher unzureichend begründet, ist das Urteil aufzuheben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Ansehung der Beträge an verkürzter Steuer darauf beschränken, dass der von der Finanzbehörde angenommenen Erlöszuschätzung (finale Zuschätzungsquote von 75 %) iHv 50 % zu folgen sei. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Rechenansätze zu den Feststellungen über die Höhe der Verkürzungsbeträge geführt haben.