Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 12. Barabfindung
Artikel 8
(5) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verlegung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
RV [11]
Vgl. § 9 SpaltG.
Zu Abs. 1:
§ 12 orientiert sich zunächst an § 9 SpaltG, der einen vergleichbaren Abfindungsanspruch regelt. Wie dort soll Anspruchsvoraussetzung ein Widerspruch gegen den maßgeblichen Hauptversammlungsbeschluss sein, der logisch die vorherige ablehnende Stimmabgabe voraussetzt. Der Widerspruch allein bedeutet noch nicht unbedingt die Erklärung des Austritts. Der Widerspruch kann sich auch auf die Erhaltung des allgemeinen Anfechtungsrechts gemäß § 196 AktG beziehen; er ist vom Notar zu protokollieren. Die Austrittserklärung muss gesondert abgegeben werden; sie kann aber auch schon in der Hauptversammlung erfolgen. Der Aktionär hat aber auch noch nach der Hauptversammlung ein Monat lang hiefür Zeit. Anders als in § 9 SpaltG soll diese Monatsfrist schon ab dem Verlegungsbeschluss und nicht erst abder Eintragung der Sitzverlegung laufen, weil anders der Abfindungsanspruch nicht über das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung na...