Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 11. Vereinfachte Sitzverlegung
RV [11]
Vgl. § 232 AktG, § 2 Abs. 1 Z 13 und § 5 Abs. 6 SpaltG
Die Regelung orientiert sich an § 232 AktG. Will eine Einpersonengesellschaft ihren Sitz verlegen, besteht kein Bedarf für eine Barabfindung. Bei anderen Gesellschaften sollte ähnlich wie nach § 232 AktG ein Verzicht auf das Austrittsrecht möglich sein, weshalb in einem derartigen Fall auch kein Bedarf für die ergänzenden Angaben im Verlegungsplan bzw. die Prüfung der Barabfindung besteht. Ein schlichter Verzicht auf Angaben bzw. Dokumente reicht aber – anders als im Fall des § 232 AktG – nicht, da auch die Interessen der Gläubiger mitbetroffen sind, wenn die Gesellschaft die Aktien übernimmt.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Inhalt und Regelungszweck | |
II. | Explizit geregelte Fälle | |
III. | Weitergehende Verzichtsmöglichkeiten? |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Vereinfachtes Verfahren: Vergleichbar der Regelung § 232 Abs 2 AktG sieht § 11 SEG für bestimmte Formen der Sitzverlegung ein vereinfachtes Verfahren vor; zum einem wird a) die Sitzverlegung einer Einpersonengesellschaft und b) der Verzicht aller austrittsberechtigten Gesellschafter auf Ausübung des Austrittsrechts erfasst.
II. Explizit geregelte Fälle
2
Einpersonengesellschaft: Da bei der Sitzverlegung einer Einpers...