Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 10. Besondere Zustimmungserfordernisse
Artikel 8
(6) Der Verlegungsbeschluss kann erst zwei Monate nach der Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden. Er muss unter den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.
Artikel 59
(1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit der Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE keine größere Mehrheit vorsehen oder zulassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch bestimmen, dass die einfache Mehrheit der Stimmen im Sinne von Absatz 1 ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.
(3) Jede Änderung der Satzung wird gemäß Artikel 13 offen gelegt.
RV [10]
Vgl. § 10 Abs. 1 SpaltG, § 99 GmbHG.
Durch § 10 sollen Sonderrechte einzelner Aktionäre (wie zum Beispiel Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat, Einberufungsrecht der Hauptversammlung, Recht auf Ergänzung der Tagesordnung) gesichert werden. Wird ein solches Recht im Aufnahmestaat nicht gewährt oder verbietet das dortige Recht gar die[11]Einräumung, steht dem einzelnen Aktionär im Einklang mit der allgemeinen Rechtslage zur Aufheb...