Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 9. Offenlegung des Verlegungsplans
Artikel 8
(2) Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungsformen gemäß Artikel 13 offen zu legen. Dieser Plan enthält die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SE sowie folgende Angaben:
den vorgesehenen neuen Sitz der SE,
die für die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma,
die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer,
den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung,
etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder Gläubiger vorgesehene Rechte.
Artikel 8
(4) Die Aktionäre und die Gläubiger der SE haben vor der Hauptversammlung, die über die Verlegung befinden soll, mindestens einen Monat lang das
Recht, am Sitz der SE den Verlegungsplan und den Bericht nach Absatz 3 einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen.
Artikel 8
(6) Der Verlegungsbeschluss kann erst zwei Monate nach der Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden. Er muss unter den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.
RV [S 9]
Vgl. Art. 8 Ab...