Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

Artikel III. - Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, wird wie folgt geändert:

RV [25]

Zu Artikel III (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)

Die Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes entsprechen den Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren vorzusehen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.

Die Parteifähigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates ergibt sich aus dem § 53 ASGG im Zusammenhang mit den §§ 40 Abs. 4c und 211 ArbVG. Während § 53 ASGG bestimmt, dass die Organe der Arbeitnehmerschaft parteifähig sind, erklären die genannten Bestimmungen des ArbVG diese Organe zu Organen der Arbeitnehmerschaft. Die Parteifähigkeit von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums stellen können (§§ 227 Abs. 3, 228 Abs. 1), lässt sich damit begründen, dass sie für die erstmalige Errichtung eines SE-Betriebsrates bzw. die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer eintreten; ihre Rechtsstellung ist somit der Rechtsstellung jener Arbeitnehmer vergleichbar, die für die erstmalige Errichtung eines Betriebsrates...

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