Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 8. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
RV [S 9]
Vgl. § 220c AktG, § 6 SpaltG.
Diese Bestimmung ist nur für das dualistische System erforderlich, da nur dort eine organisatorische Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat besteht; der Verlegungsbericht gemäß Art 8 Abs. 3 der Verordnung fällt ohnehin in die Plenarzuständigkeit des Verwaltungsrats; er hätte sonst – sinnwidrig – zwei Berichte zu erstellen.
Der Aufsichtsrat hat nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
Der Bericht über den Verlegungsplan ist gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer Prüfung des Verlegungsplans durch ein Aufsichtsorgan nichts.
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt und Zweck
1
Einbindung des Aufsichtsrats: Im Einklang mit den Parallelregelungen für die Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung sieht § 8 SEG die zwingende Einbindung des Aufsichtsrats in die Informationsvorbereitung und Prüfung der Sitzverlegung vor; damit soll eine breitere interne Diskussion, insbesondere die Mitwirkung der Arbeitnehmer, sichergestellt wer...