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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 8. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat

Susanne Kalss

RV [S 9]

Vgl. § 220c AktG, § 6 SpaltG.

Diese Bestimmung ist nur für das dualistische System erforderlich, da nur dort eine organisatorische Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat besteht; der Verlegungsbericht gemäß Art 8 Abs. 3 der Verordnung fällt ohnehin in die Plenarzuständigkeit des Verwaltungsrats; er hätte sonst – sinnwidrig – zwei Berichte zu erstellen.

Der Aufsichtsrat hat nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Der Bericht über den Verlegungsplan ist gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer Prüfung des Verlegungsplans durch ein Aufsichtsorgan nichts.

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Inhalt und Zweck
1
II.
Prüfungsgrundlagen
3
III.
Offenlegung
5
IV.
Informationsmangel
6

I. Inhalt und Zweck

1

Einbindung des Aufsichtsrats: Im Einklang mit den Parallelregelungen für die Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung sieht § 8 SEG die zwingende Einbindung des Aufsichtsrats in die Informationsvorbereitung und Prüfung der Sitzverlegung vor; damit soll eine breitere interne Diskussion, insbesondere die Mitwirkung der Arbeitnehmer, sichergestellt wer...

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