Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 244 Anwendbarkeit

Kalss/Hügel

RV [20]

Zu § 244:

Diese Regelung enthält in Entsprechung zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes zur Anwendung kommen.

Die diesbezüglich in Abs. 1 normierten Voraussetzungen entsprechen denen, die auch für die Errichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes gelten (§ 232 Abs. 1). Demnach kommen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung, wenn entweder die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften unddas besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. – bei Verlängerung dieser gesetzlichen Frist durch die Abschlusspartner – innerhalb eines Jahres ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat (siehe im Übrigen die Erläuterungen zu § 232 Abs. 1).

Abs. 2 stellt als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes darauf ab, dass schon in den beteiligten Ges...

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