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ZWF 2, März 2016, Seite 82

Selbstanzeige; Tatbegriff bei Verfolgungshandlung

ZWF 2016/13

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 29 FinStrG

Eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 FinStrG hat die Person, gegen die sie sich richtet, die Abgabenart, den Abgabenzeitraum und einen damit in Zusammenhang stehenden Vorwurf zu beinhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinne, weshalb das Abstellen auf Nichtabgabe bzw Abgabe einer falschen Jahreserklärung ausreicht.

Wird eine Verfolgungshandlung ein bestimmtes Veranlagungsjahr betreffend wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer durch Verschweigen bestimmter Umsätze in der Abgabenerklärung gesetzt, ist auch die der Behörde noch nicht bekannte Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen für denselben Zeitraum von der Sperrwirkung erfasst (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4 [2013] § 14 Rz 11). So wie der Tatbegriff des FinStrG ist auch der Begriff der Verfolgungshandlung unteilbar.

Anmerkung

Ob für § 29 FinStrG auch der „weite“ Tatbegriff – wie vom BFG vertreten – maßgeblich sein soll, ist bislang höchstgerichtlich ungeklärt. Nach Rechtsansicht mancher Autoren soll für Zwecke der Selbstanzeige ein „segmentierter“ Tatbegr...

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