Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 7. Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
RV [S 9]
Vgl. § 5 SpaltG, § 220b AktG, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung und § 12 des Entwurfs.
Der Entwurf folgt hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des Barabfindungsanspruchs dem im Verschmelzungsrecht für das Umtauschverhältnis und bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung auch für das Barabfindungsangebot gewählten Modell einer Offenlegung im Plan über das Vorhaben, der nachfolgenden Prüfung durch einen Sachverständigen und der gerichtlichen Überprüfung im außerstreitigen Verfahren bei gleichzeitigem Ausschluss der Anfechtungsklage.
§ 7 über die Prüfung der Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung orientiert sich dabei weitgehend an den Parallelbestimmungen des § 5 SpaltG und des § 220b AktG.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Inhalt und Regelungszweck | |
II. | Eingeschränkter Prüfungsauftrag | |
III. | Bestellung der Prüfer | |
IV. | Prüfung | |
V. | Prüfbericht | |
A. Gestaltung | ||
B. Adressaten des Berichts | ||
C. Offenlegung |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Die Bestimmung normiert die Angemessenheitsprüfung der Barabfindung durch einen externen Sachverständigen, um das Austrittsrecht der Minderheitsaktionäre auf seine ökonomische Werthaltigkeit bzw Plausibilität abzusichern.