Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 6. Abfindungsangebot im Verlegungsplan

Susanne Kalss

Artikel 8 Abs 2 SE-VO

Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungsformen gemäß Artikel 13 offen zu legen. Dieser Plan enthält die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SE sowie folgende Angaben:

a)

den vorgesehenen neuen Sitz der SE,

b)

die für die SE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma,

c)

die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer,

d)

den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung,

e)

etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder Gläubiger vorgesehene Rechte.

Artikel 8 Abs 3 SE-VO

Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Aktionäre, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden.

Artikel 8 Abs 5 SE-VO

Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verlegung ausgespr...

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