Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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S. 691Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 82/2004
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 40 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) In den Unternehmen im Sinne des VI. Teiles ist nach Maßgabe des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“
2. § 110 Abs. 6 lautet:
„(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
Aktiengesellschaften (einschließlich Europäischer Gesellschaften),
aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,
aufsichtsratspflichtige Genossenschaften
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Be...