Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 65. Zwangsstrafen
Artikel 68 Abs 1
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
RV [33]
Vgl. § 38 Abs. 2 des Entwurfs.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii der Verordnung unterliegt die SE unter anderem den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden. Gemäß Art. 10 der Verordnung wird grundsätzlich eine SE in jedem Mit-[34]gliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde. Daraus wäre wohl auch ohne ausdrückliche Regelung abzuleiten, dass die Organe der SE die in den § 255 und 258 AktG mit Strafe bzw. Zwangsstrafe bewehrten Verpflichtungen treffen.
Dennoch sollen angesichts des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots die Tatbestände des § 255 AktG und des § 258 AktG ausdrücklich auf die Organe der SE ausgedehnt werden, die Zwangsstrafen werden ausdrücklich auch auf die im SEG enthaltenen Verpflichtungen erstreckt.
Es ist davon auszugehen, dass in anderen auch auf die SE anzuwendenden Strafbestimmungen die Organe der Gesellschaft nicht (nur) als Vorstand oder Mitglied des Aufsichtsrats bezeichn...