Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 63. Genehmigtes Kapital
RV [33]
Zu § 63:
Die vorgeschlagenen Bestimmungen für das genehmigte Kapital und das bedingt genehmigte Kapital verlangen die Offenlegung des jeweils erforderlichen Berichts (Bezugsrechtsausschluss durch den Verwaltungsrat bzw. Recht über die Gestaltung der Aktienoptionen). Eine derartige Regelung ist deshalb erforderlich, weil das dualistische System des Aktiengesetzes das Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat voraussetzt und insbesondere die Beschlussfassung des Aufsichtsrats von der vorherigen Veröffentlichung der Berichte abhängig macht. Im monistischen System fällt dieses Zusammenspiel weg, sodass es zur zeitgerechten Information der Aktionäre erforderlich ist, vor der endgültigen Beschlussfassung des Verwaltungsrats die Berichte zu veröffentlichen.
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt und Regelungszweck
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Inhalt, Zweck: § 63 SEG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer SE mit monistischer Organisationsverfassung das im AktG für genehmigtes und bedingtes Kapital vorgesehene Zusammenspiel von Aufsichtsrat und Vorstand mangels einer zweistufigen Organstruktur nicht greift, und nimmt – zum...