Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 60. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
RV [33]
Zu § 60:
Ähnlich wie für den Verwaltungsrat werden die aktienrechtlichen Regelungen über die Bemessung des Entgelts, das Wettbewerbsverbot sowie über die Kreditgewährung – wie sie für den Vorstand gelten – für die geschäftsführenden Direktoren übernommen.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Inhalt und Regelungszweck | ||
II. | Vergütung | ||
A. | Gewinnbeteiligung | ||
III. | Entgelt | ||
A. | Bezüge im Allgemeinen | ||
B. | Konkurs | ||
IV. | Wettbewerbsverbot gemäß § 79 AktG | ||
V. | Kreditgewährung gemäß § 80 AktG |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung: Die Bestimmung normiert die sinngemäße Anwendung der an den Vorstand adressierten aktienrechtlichen Vorschriften gem § 77 bis 80 AktG über die Vergütung, die Geltung des Wettbewerbsverbots sowie die Kreditvergabe für die geschäftsführenden Direktoren. Rechte und Pflichten des Vorstands werden auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen. Durch die Verweistechnik ergibt sich für die Anwendung der Bestimmungen im monistischen System ein weitgehender Gleichlauf zu den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften, wobei auf die Besonderheiten der einstufigen Organisation Bedacht zu nehmen ist.
2
Mangelnde Differenz...