Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58. Berichtspflichten des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren
Artikel 44
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Informationen, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.
RV [32]
Zu § 58:
Zu Abs. 1:
Vorgeschlagen wird in Abs. 1 die Übernahme der Bestimmungen der § 81 Abs. 1 und 96 Abs. 1 AktG. Der Jahresbericht ist dabei vom Verwaltungsrat zu erstellen, welcher anschließend an die Hauptversammlung zu berichten hat. Quartals- und Sonderberichte werden im Gleichklang zu § 81 Abs. 1 AktG von den geschäftsführenden Direktoren erstellt. Im strukturierten monistischen System haben die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen ihrer Pflicht zur Sonderberichterstattung unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren, damit dieser seiner Verpflichtung nach § 39 Abs. 2 des Entwurfs nachkommen kann. Die Berichtspflicht bezüglich des Quartalsberichts besteht gegenüber dem Verwaltungsrat, während der Sonderberichtin Anlehnung an das dualistische System an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu erstatten ist. Im nicht strukturierten monistischen System gibt es folglich weder Quartals- noch Sonderbericht (vgl. dazu das Verhältnis Geschäftsführer – Generalversammlung in der GmbH) (durch Justizausschuss ü...