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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 57. Innere Ordnung – Geschäftsführung

Susanne Kalss/Claudia Greda

Artikel 49

Die Mitglieder der Organe der SE dürfen Informationen über die SE, die im Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben; dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für Aktiengesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

Artikel 51

Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.

RV [32]

Zu § 57:

Zu Abs. 1:

Der Entwurf geht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte durch die geschäftsführenden Direktoren von der Gesamtgeschäftsführung aus, die aber durch die Satzung oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden kann.

Zu Abs. 2:

Der Anstellungsvertrag einschließlich der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist vom Verwaltungsrat abzuschließ...

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