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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 56. Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben

Susanne Kalss/Claudia Greda

Artikel 43

(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Aktiengesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SE erlassen.

RV [31]

Zu § 56:

Art. 43 Abs. 4 der Verordnung trägt den Mitgliedstaaten auf, das monistische System auszugestalten. So können die laufenden Geschäfte an geschäftsführende Direktoren delegiert werden. Die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren soll aber nur für börsenotierte Gesellschaften zwingend sein (vgl. § 59 Abs. 2 zweiter Satz) (durch Justizausschuss überholt). Der Entwurf greift nicht auf Art. 43 Abs. 1 der Verordnung zurück, der auf Initiative Schwedens in den Verordnungstext aufgenommen wurde, um schwedischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

In einem strukturierten monistischen System und jedenfalls in börsennotierenden Unternehmen werden die laufenden Geschäfte an die vom Verwaltungsrat zu bestellenden geschäftsführenden Direktoren delegiert. Die Grenze der Übertragbarkeit bilden nach dem zweiten Satz dieses Absatzes jene Aufgaben, die explizit dem Kompetenzbereich des Gesamtverwa...

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