Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 55. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Artikel 49
Die Mitglieder der Organe der SE dürfen Informationen über die SE, die im Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben; dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für Aktiengesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
Artikel 51
Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
RV [31]
Zu § 55:
Der Verweis sowohl auf § 84 AktG als auch auf § 99 AktG macht die Eigenständigkeit sowie die Zwischenstellung des Verwaltungsrats zwischen Vorstand und Aufsichtsrat deutlich. Er ist sowohl für die Einhaltung der Leitungs- als auch der Kontrollpflichten verantwortlich. Es sind somit eigenständige Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats.