Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
RV [31]
Zu § 54:
Die Vergütung der Verwaltungsratmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden. Mit dem zweiten Satz werden auch die Grundsätze für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern übernommen, wenn Verwaltungsratsmitglieder zugleich geschäftsführende Direktoren sind; dies ändert freilich nichts an der Kompetenz der Hauptversammlung für die Festsetzung dieser Bezüge. Der dritte Satz erklärt die Regelungen bezüglich des Wettbewerbsverbots sowie der Kreditgewährung an die Vorstandsmitglieder auf den Verwaltungsrat für anwendbar. Die Dienstverträge mit den geschäftsführenden Direktoren schließen die nicht geschäftsführenden Direktoren für die Gesellschaft.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Inhalt und Regelungszweck | ||
II. | Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Höhe der Verwaltungsratsvergütung | ||
C. | Zuständigkeit | ||
D. | Geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder | ||
III. | Beratungsverträge | ||
IV. | Wettbewerbsverbot | ||
V. | Kreditgewährung an Verwaltungsratsmitglieder | ||
A. | Verwaltungsratsmitglieder | ||
B. | Sonstige Betroffene |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Drei Regelungsbereich...