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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 52. Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

Susanne Kalss/Claudia Greda

Artikel 44

(1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Informationen, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

RV [30]

Zu § 52:

Hier werden die erprobten Regelungen des § 93 AktG betreffend die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse übernommen. Um eine unbefangene Diskussion sicherzustellen, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats berechtigt, geschäftsführende Direktoren, die auch Verwaltungsratsmitglieder sind, von einzelnen Sitzungen auszuschließen. Diese Regelung, die unmittelbar nur für Mitglieder des Verwaltungsrats gilt, wird gleichermaßen bei jenen geschäftsführenden Direktoren anzuwenden sein, [31] die dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind zwar – wie Vorstandsmitglieder – aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht dem Verwaltungsrat gegenüber grundsätzlich zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet, dazu aber nicht unmittelbar berechtigt.

Bei geschäftsführend...

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