Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 50. Vorsitzender des Verwaltungsrats
Artikel 45
Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
Artikel 50
(2) Sofern die Satzung keine einschlägige Bestimmung enthält, gibt die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Organs bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Eine anders lautende Satzungsbestimmung ist jedoch nicht möglich, wenn sich das Aufsichtsorgan zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.
RV [30]
Zu § 50:
Zu Abs. 1:
Die Regelung entspricht § 92 Abs. 1 AktG. Die Pflicht, einen Vorsitzenden zu wählen, besteht unabhängig von der Bestellung geschäftsführender Direktoren (überholt durch Justizausschuss).
Zu Abs. 2:
Sofern Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, dürfen sie nicht zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats oder dessen erster Stellvertreter sein. Damit soll eine zu große Machtkonzentration verhindert und die ausgleichende Kontrolle durch die nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder sichergestellt werden (vgl. § 59 Abs. 1 zweit...