Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 48. Abberufung
Artikel 43
(3) Das Mitglied/die Mitglieder des Verwaltungsorgans wird/werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Artikel 47 Absatz 4 oder eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2001/86/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.
RV [29]
§ 48:
Zu Abs. 1:
Die Hauptversammlung ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig abzuberufen. Nach dem gesetzlichen Modell bedarf sie dazu der qualifizierten Mehrheit. Die Satzung kann aber auch eine andere – das heißt auch die einfache – Mehrheit vorsehen (vgl. dazu § 87 Abs. 3 AktG für den Aufsichtsrat). Zur Abberufung muss kein wichtiger Grund vorliegen.
Zu Abs. 2:
Die Regelung entspricht § 87 Abs. 4 AktG.
Ähnlich wie für den Aufsichtsrat wird für den ersten Verwaltungsrat eine kürzere Frist vorgesehen, um den Aktionären Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung nach den ersten Erfahrungen zu revidieren.
Zu Abs. 3:
Im Regelfall wird sich die Zulässigkeit der Abberufung einer Person aus dem Verwaltungsrat auch auf den geschäftsführenden Direktor beziehen, sodass der Entwurf einen ausdrücklichen Amtsverlust normiert. Sollte ...