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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 4. Gericht

Claudia Greda

Artikel 68

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 8, 25, 26, 54, 55 und 64. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

RV [7]

Zu § 4:

Vgl. § 14 AktG und andere gleichlautende Bestimmungen sowie die zitierten Bestimmungen der Verordnung.

Diese Bestimmung dient der in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung normierten Verpflichtung, die zuständigen Behörden im Sinn der Art. 8, 25, 26, 54, 55 und 64 zu benennen. Bei den Art. 8, 25 und 26 geht es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der Sitzverlegung bzw. der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und die Ausstellung der Bescheinigung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen, die Voraussetzung für die spätere Eintragung der SE bzw. ihrer Sitzverlegung ist. Die Verordnung sieht hier alternativ die Möglichkeiten vor, ein Gericht, einen Notar oder eine andere Behörde für zuständig zu erklären. Inhaltlich geht es dabei um die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beendigung einer juristischen Person nach österreichischem Recht (iwS) gegeben sind; diese Prüfung ist eine, die nach dem geltenden österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu den Aufgaben der Firmenbuchgeri...

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