Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 47. Bestellung durch das Gericht
RV [28]
Zu § 47:
Zu Abs. 1:
Die Regelung orientiert sich an § 89 AktG betreffend den Aufsichtsrat. Maßgeblich für die gerichtliche Notkompetenz ist daher nicht die Vollständigkeit der Besetzung, sondern die Sicherung der Beschlussfähigkeit. Antragsberechtigt sind als Beteiligte die sonstigen Verwaltungsräte, die geschäftsführenden Direktoren und die Aktionäre. Die Norm sieht eine Abstufung der Antragsberechtigung vor: Zunächst haben die vorhandenen Mitglieder des Gremiums selbst für eine Ergänzung Sorge zu tragen; im Fall ihrer[29]pflichtwidrigen Untätigkeit bzw. ihres Fehlens sind die geschäftsführenden Direktoren dazu verpflichtet bzw. die Aktionäre zur Antragstellung berechtigt.
Denkbar wäre auch die Normierung eines Kooptationsmodells, um eine ununterbrochene Beschluss- und Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats zu sichern. Die österreichische Rechtstradition geht anders als in Spanien oder Frankreich den Weg einer gerichtlichen Notbestellung, weshalb für einen gesetzlichen Kooptationsmechanismus kein Bedarf besteht. Ein solcher würde auch die Gefahr der Aushöhlung der Bestellungskompetenz der Hauptversammlung in sich bergen, da die verbliebenen Verwaltungs...