Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 46. Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern
Artikel 43
(3) Das Mitglied/die Mitglieder des Verwaltungsorgans wird/werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Artikel 47 Absatz 4 oder eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2001/86/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.
Artikel 46
(1) Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt.
(2) Vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.
Artikel 47
(4) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die auch einer Minderheit von Aktionären oder anderen Personen oder Stellen die Bestellung eines Teils der Organmitglieder erlauben, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
RV [28]
Zu § 46:
Zu Abs. 1:
Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats obliegt der Hauptversammlung (vgl. § 87 AktG für den Aufsichtsrat). Dies gibt ihr im monistischen System einen unmittelbaren Zugriff auf den Verwaltungsrat....