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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts

Susanne Kalss/Claudia Greda

RV [26]

Zu § 42:

Diese Bestimmung betraut den Verwaltungsrat mit den Pflichten nach § 126 AktG (Gewinnverteilungsvorschlag nach § 126 Abs. 2 AktG) und mit der Aufstellung des Lageberichts (§ 127 AktG). Der Verwaltungsrat tritt allein gegenüber der Hauptversammlung auf, nicht hingegen die geschäftsführenden Direktoren. Wie § 126 und 127 AktG ist auch § 42 mit einer Zwangsstrafe (vgl. § 258 AktG und § 65 des Entwurfs) bewehrt.

Wie sich aus § 39 Abs. 3 des Entwurfs ergibt, hat der Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Die laufende Führung des Rechnungswesens und die Erstellung der erforderlichen (Zwischen-)Abschlüsse sind aber in die primäre Zuständigkeit allenfalls bestellter geschäftsführender Direktoren verlagert.

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Inhalt und Regelungszweck
1
II.
Aufstellen des Lageberichts
3
III.
Gewinnverteilungsvorschlag
7
IV.
Beschlussfassung – Gewinnverteilung

I. Inhalt und Regelungszweck

1

Zuständigkeit: Die Bestimmung weist dem Verwaltungsrat die Pflichten des Vorstands gem § 126 und 127 AktG zu. Danach hat der Verwaltungsrat die Gewinnverteilung vorzuschlagen und ...

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