Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 40. Geschäftsführung
Artikel 48
(1) In der Satzung der SE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, für die im dualistischen System das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen muss und im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass im dualistischen System das Aufsichtsorgan selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE festlegen, welche Arten von Geschäften auf jeden Fall in die Satzung aufzunehmen sind.
RV [25]
Zu § 40:
Abs. 1:
Die hier normierte Gesamtgeschäftsführungsbefugnis entspricht derjenigen des Vorstands im dualistischen System, die allerdings in § 70 AktG nicht festgeschrieben ist (vgl. aber Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 70 Rz 30 ff). Die herrschende Lehre geht beim mehrgliedrigen Vorstand sohin von der Gesamtgeschäftsführung und der internen Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip aus (so auch Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss AktG § 70 Rz 20 ff). Der Verwaltungsrat kann durchaus eine interne Ressortverteilung vornehmen, dies kann die Gesamtverantwortung des Verw...