Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 38. Monistisches System
Artikel 38
Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
eine Hauptversammlung der Aktionäre und
entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.
RV [23]
Zu Abs. 1:
Nach Art. 38 lit. b) der Verordnung steht es dem Satzungsgeber einer SE frei, seine Organisationsverfassung nach dem monistischen oder dem dualistischen Leitungssystem auszugestalten. Demnach hat der österreichische Gesetzgeber neben dem bestehenden dualistischen (zweistufigen) System die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch für ein monistisches (einstufiges) Modell anzubieten, wobei die Einführung dieses alternativen Verwaltungssystems und seine Ausgestaltung im Regelungsauftrag des Art. 43 Abs. 4 SE-VO enthalten sind. Die terminologische Unterscheidung zwischen „monistischem“ und „dualistischem“ System folgt den in der Verordnung gewählten Begriffen.
Zu Abs. 2:
Grundsätzlich übernimmt der Verwaltungsrat die Funktion von Aufsichtsrat und Vorstand. Einzelne Kompetenzen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung können den geschäftsführenden Direktoren, sofern solche bestellt sind, z...