Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 32. Anmeldung der Umwandlung
Artikel 37
(9) Die zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie aufgrund individueller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen gehen mit der Eintragung der SE auf diese über.
RV [23]
Zu § 32:
Vgl. § 16 des Entwurfs.
Die Verordnung regelt die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wegen der fehlenden Regelung des Sachverhalts im nationalen Aktienrechts ist auch hier eine ergänzende Regelung im Ausführungsgesetz erforderlich.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Inhalt und Regelungszweck | ||
II. | Anmeldung der Umwandlung | ||
A. | Zuständigkeit | ||
B. | Beilagen | ||
III. | Eintragung | ||
A. | Procedere | ||
B. | Wirkung der Eintragung | ||
C. | Betroffene Interessen |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Die Bestimmung normiert die Anmeldung zur Eintragung des Rechtsformwechsels in eine SE einschließlich der beizulegenden Unterlagen. Die der Anmeldung logisch folgende Eintragung und das Wirksamwerden der Umwandlung werden weder von SE-VO noch vom SEG ausdrücklich geregelt. Beide Normkomplexe gehen aber von der Notwendigkeit der Ein...