Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 31. Offenlegung des Umwandlungsplans
Artikel 37
(5) Der Umwandlungsplan ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/51/EWG vorgesehenen Verfahren offen zu legen.
(7) Die Hauptversammlung der betreffenden Gesellschaft stimmt dem Umwandlungsplan zu und genehmigt die Satzung der SE. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 78/855/EWG.
RV [22]
Zu § 31:
Vgl. Art. 37 Abs. 5 der Verordnung, § 9 des Entwurfs.
Gemäß Art. 37 Abs. 5 der Verordnung ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den Bestimmungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/51/EWG (Publizitätsrichtlinie) offen zu legen. Da diese Richtlinie Gestaltungsspielräumelässt, ist diese Anordnung – wie die Offenlegung des Verlegungsplans in § 9 – durch die Ausführungsgesetzgebung zu konkretisieren.
Während Art. 8 Abs. 4 der Verordnung für die Sitzverlegung vorsieht, dass bestimmte Urkunden den ...