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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 30. Umwandlungsprüfung

Johannes Zollner

Artikel 37

(6) Vor der Hauptversammlung nach Absatz 7 ist von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen, die nach den einzelstaatlichen Durchführungsbestimmen zu Artikel 10 der Richtlinie 78/855/EWG durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Recht die sich in eine SE umwandelnde Aktiengesellschaft unterliegt, bestellt oder zugelassen sind, gemäß der Richtlinie 77/91/EWG sinngemäß zu bescheinigen, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.

RV [22]

Zu § 30:

Vgl. Art. 37 Abs. 6 der Verordnung.

Art. 37 Abs. 6 der Verordnung ordnet unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der zweiten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 77/91/EWG (KapitalRL) über die Sacheinlagenprüfung die Prüfung an, ob die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Auch hier würde – mangels Regelung des Sachverhalts im nationalen Aktienrecht – ohne Anordnung der Anwendung der Bestimmungen über die Sacheinlagenpr...

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