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Die Antwortpflicht des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung
Es besteht eine Redepflicht des Arbeitgebers, wenn der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht den Vorstellungen seines Vertragspartners entspricht
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 31/12k, neuerlich mit dem Thema befasst, ob trotz Schweigens des Arbeitgebers eine gültige Urlaubsvereinbarung zustande kommt, und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Linz vom , 12 Ra 19/12v. Unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Bekanntgabe des Urlaubswunsches durch den Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber eine Antwortpflicht auferlegt, wenn der geäußerte Wunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Während die Entscheidung zwar an bisherige Gerichtsurteile anknüpft, lässt sie die Themenbereiche der Rechtzeitigkeit und der Verletzung der Antwortpflicht unbeantwortet.
1. Sachverhalte
1.1.
Der Kläger wollte ab einen vierwöchigen Urlaub antreten. Diesen Wunsch gab er dem Beklagten bereits im März 1987 bekannt. Gegen den Zeitpunkt des Urlaubsantritts erhob der Beklagte zunächst keinen Einwand. Erst zwei bis drei Wochen vor Beginn des vereinbarten Urlaubs erfolgte die Mitteilung des Beklagten, dass der Kläger seinen Urlaub nicht am Montag, dem , sondern erst Mitte der Woche antreten könne. Wichtige Gründe seitens des Beklagten für einen einseitigen Rücktritt von der getroffenen Urlaubsvereinbarung l...