Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§§ 29 – 33 Vorbemerkungen
Artikel 37
(1) Eine SE kann gemäß Artikel 2 Absatz 4 gegründet werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 hat die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge.
(3) Der Sitz der Gesellschaft darf anlässlich der Umwandlung nicht gemäß Artikel 8 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
(8) Ein Mitgliedstaat kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Organ der umzuwandelnden Gesellschaft, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit zustimmt.
RV [22]
Zum 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SE durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer SE in eine Aktiengesellschaft):
Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung ist zwar zu berücksichtigen, dass ein die Lücken der Verordnung ausfüllendes nationales Aktienrecht nicht besteht, da die § 239 bis 253 AktG über die Umwandlung zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Umwandlung von der Aktiengesellschaft in die SE nicht erfassen. Der Vorgang selbst kann aber mit einer Rechtsordnung alleine abgewickelt werd...