Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 28. Anmeldung der Holding-SE
RV [21]
Zu § 28:
Vgl. § 29 AktG, § 16 des Entwurfs.
Wie bereits ausgeführt, werden bei der Gründung einer Holding-SE die Anforderungen an eine Sachgründung mit verschmelzungsrechtlichen Anforderungen verknüpft. § 28 zählt daher zur Klarstellung die Urkunden auf, die in Ergänzung zu den bereits in § 29 Abs. 2 AktG erwähnten Urkunden vorzulegen sind. Dabei folgt der Text der Terminologie der Verordnung, weil hier auch Urkunden, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden, vorzulegen sind.
Anders als bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung, wo die Vorlage der Rechtmäßigkeitsbescheinigung an das für die Eintragung der SE zuständige Register schon durch die Verordnung selbst angesprochen wird, macht die Verordnung die Eintragung der Holding-SE nicht von der Vorlage einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung abhängig.
Der Entwurf geht davon aus, dass die Verordnung dennoch der Ausstellung einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung für die Holdinggründung nicht entgegensteht und auch andere Mitgliedstaaten solche Bescheinigungen vorsehen werden. Allerdings soll auch für den Fall, dass diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, Vorsorge getro...