Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27. Eintragung der Erfüllung der Bedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE, Bescheinigung über die Durchführung der der Holdinggründung vorausgehenden Maßnahmen
Artikel 33
(1) und (2) … [siehe bei § 25, 26 SEG]
(3) Sind alle Bedingungen für die Gründung der SE gemäß Absatz 2 erfüllt, so hat jede der die Gründung anstrebenden Gesellschaften diese Tatsache gemäß den nach Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG erlassenen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, dem sie unterliegt, offen zu legen.
Die Gesellschafter der die Gründung anstrebenden Gesellschaften, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 mitgeteilt haben, ob sie die Absicht haben, ihre Gesellschaftsanteile diesen Gesellschaften im Hinblick auf die Gründung der künftigen SE zur Verfügung zu stellen, verfügen über eine weitere Frist von einem Monat, um dies zu tun.
(4) und (5) … siehe bei § 25, 26 SEG
RV [21]
Zu § 27:
Vgl. Art. 33 Abs. 3 der Verordnung, § 15, 24 des Entwurfs.
Anders als bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung sieht die Verordnung für die Gründung einer Holding-SE eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung nicht ausdrücklich vor, obwohl auch in diesem Fall bei der Eintrag...