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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 1. Zweck dieses Gesetzes

Claudia Greda

Artikel 1

(1) Handelsgesellschaften können im Gebiet der Gemeinschaft in der Form europäischer Aktiengesellschaften (Societas Europea, nachfolgend „SE“ genannt) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(2) Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.

(3) Die SE besitzt Rechtspersönlichkeit.

(4) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch die Richtlinie 2001/86/EG geregelt.

Artikel 68

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

RV [6]

Zu § 1:

Zu Abs. 1:

Der einleitende Hinweis auf den Zweck dieses Gesetzes soll nicht nur einen Beitrag zur leichten Auffindbarkeit der für die SE maßgeblichen Gemeinschaftsnorm bieten, sondern auch die Funktion der Bestimmungen dieses Gesetzes als ergänzende nationale Ausführungsbestimmungen zur Verordnung klarstellen.

Mit dem Gesetz ist nämlich nicht beabsichtigt, ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SE zu bieten. Dies würde zum einen dem Konzept der Verordnung widersprechen, die zur Lücken...

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