Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 23. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Artikel 24
(1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen
der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften,
der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften,
der Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber den sich verschmelzenden Gesellschaften ausgestatteten Wertpapieren mit Ausnahme von Aktien.
(2) … (siehe bei § 21, 22 SEG).
RV [19]
Zu § 23:
Vgl. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung, § 226 AktG, § 14 des Entwurfs.
Die Bedeutung der Bestimmung über den Gläubigerschutz bei der Gründung der SE durch Verschmelzung ergibt sich daraus, dass es sich dabei um einen der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz handelt, dessen Einhaltung schon im Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geprüft wird. Dementsprechend ist dieser Schutz auch auf Gläubiger einer Gesellschaft beschränkt, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt. Anders als bei der Sitzverlegung ist hier auch die Sich...