Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 18. Prüfung der Verschmelzung
Artikel 22
Als Alternative zur Heranziehung von Sachverständigen, die für Rechnung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere unabhängige Sachverständige im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 78/855/EWG, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht eine der sich verschmelzenden Gesellschaften oder die künftige SE unterliegt, dazu bestellt wurden, den Verschmelzungsplan prüfen und einen für alle Aktionäre bestimmten einheitlichen Bericht erstellen.
Die Sachverständigen haben das Recht, von jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für erforderlich halten.
RV [16]
Zu § 18:
Vgl. Art. 22 der Verordnung, § 5 SpaltG und § 7 des Entwurfs.
§ 220b AktG, der gemäß Art. 18 der Verordnung auf Gründungsgesellschaften mit Sitz in Österreich (zumindest teilweise) anzuwenden ist, sieht in Abs. 2 die Möglichkeit eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten Gründungsgesellschaften vor, wenn der Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übern...