Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

Art 19 SE-VO

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates können vorsehen, dass die Beteiligung einer Gesellschaft, die dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt, an der Gründung einer SE durch Verschmelzung nur möglich ist, wenn keine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats vor der Erteilung der Bescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dagegen Einspruch erhebt.

Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Gegen ihn muss ein Rechtsmittel eingelegt werden können.

Art 19 SE-VO enthält eine Regelungsermächtigung (Staatenwahlrecht). Danach können die Mitgliedstaaten die Beteiligung einer Gründungsgesellschaft an der Verschmelzungs-Gründung einer SE davon abhängig machen, dass keine zuständige Behörde Einspruch erhebt. Während das SEG im Falle der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer SE von der entsprechenden Ermächtigung in Art 8 Abs 14 zweiter Unterabsatz SE-VO durch Einräumung einer Einspruchsmöglichkeit an die FMA Gebrauch gemacht hat (§ 10 Abs 6 VAG), sieht das SEG keinen Einspruch im Zusammenhang mit der Verschmelzungs-Gründung vor.

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