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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

S. 285Art 17 SE-VO

(1) Eine SE kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch Verschmelzung gegründet werden.

(2) Die Verschmelzung erfolgt

a)

entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 78/855/EWG

b)

oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Gesellschaft bei der Verschmelzung die Form einer SE an. Im Falle einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft ist die neue Gesellschaft eine SE.

Gliederung


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Rz
I.
Verschmelzungsarten
1
II.
Gründungsgesellschaften, Mehrstaatlichkeit
3
III.
Entstehung der SE
5

I. Verschmelzungsarten

1

Die Gründungs-Verschmelzung iSv Artt 17 ff SE-VO, § 17 ff SEG kann im Wege der

  • Verschmelzung durch Aufnahme (Art 3 Abs 1 Verschmelzungs-RL, § 219 ff AktG) oder der

  • Verschmelzung durch Neugründung (Art 4 Abs 1 Verschmelzungs-RL, § 233 AktG)

erfolgen.

2

Die in Art 17 Abs 2 lit a und b SE-VO enthaltenen Hinweise auf Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 der Verschmelzungs-RL sind keine Verweisungsbestimmungen, sondern Bestandteil der Definitionen der beiden Verschmelzungsformen.

II. Gründungsgesellschaften, Mehrstaatlichkeit

3

AG, SE: ...

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