Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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S. 282Art 16 SE-VO
(1) Die SE erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag ihrer Eintragung in das in Artikel 12 genannte Register.
(2) Wurden im Namen der SE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 12 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SE nach der Eintragung die sich aus diesen Rechtshandlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die diese Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.
Gliederung
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I. Entstehung der SE
1
Rechtspersönlichkeit: Die SE wird gemäß Art 12 SE-VO iVm § 2 Abs 1 SEG in das Firmenbuch eingetragen. Die Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus § 4 SEG. Gemäß Art 16 Abs 1 SE-VO erwirbt die SE auf Grund der Eintragung die Rechtspersönlichkeit. Dadurch entsteht sie als juristische Person.
2
Vor-SE: Ob vor Eintragung der SE eine rechtsfähige Vor-SE besteht, ist in der SE-VO nicht geregelt. Insoweit greift nationales Recht ein (Artt 9 Abs 1 lit c sublit ii, 15 Abs 1 SE-VO). Die Vor-AG entsteht durch Gründung. Die Vor-SE entsteht bei der Verschmelzungs-Gründung durch d...