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Parteiantrag auf Normenkontrolle; Erneuerungsantrag; subjektives Recht auf Normanfechtung gegenüber Strafgericht
ZWF 2016/11
Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; § 363a StPO
(EvBl-LS 2016/32, 180 m Anm Ratz)
Durch Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG idF BGBl I 2013/114 hat der Verfassungsgesetzgeber festgelegt, in welchem Rahmen von einer gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen ein subjektives Recht auf diesbezügliche Normanfechtung zukommt. Zugleich hat er in Art 139 Abs 1a B-VG und in Art 140 Abs 1a B-VG den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, dieses subjektive Recht auf Normanfechtung einzuschränken, soweit dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, was durch § 57a Abs 1 VfGG und § 62a Abs 1 VfGG idF BGBl I 2014/92 geschehen ist. Die Annahme eines subjektiven Rechts auf Normanfechtung durch die Strafgerichte würde somit dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.