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Haftung für Abgaben nach rechtskräftiger Verurteilung
ZWF 2019/23
Die Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO eines wegen eines vorsätzlichen FinanzvergeS. 90 hens rechtskräftig verurteilten Täters ist eine Maßnahme der Abgabeneinhebung, bei der die Verschuldensfrage nicht weiter zu berücksichtigen ist, weil
mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens die (einzige) Voraussetzung für die Haftung nach § 11 BAO erfüllt ist und
auch die Ermessensregelung nicht den Zweck hat, das aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmende Verschulden einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
Will der zur Haftung Herangezogene mit dem Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist.