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SWK 7, 1. März 2019, Seite 379

Finanzstraftäterhaftung: Keine Prüfung des Verschuldens

Entscheidung: RV/2100007/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 11 BAO.

Ein Vorbringen zur Verschuldensfrage ist unbeachtlich, weil mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens die (einzige) Voraussetzung für die Haftung nach § 11 BAO erfüllt ist. Das Verschulden ist aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmen. Im Haftungsverfahren nach § 11 BAO hat auch die Ermessensregelung nicht den Zweck, das aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmende Verschulden einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Will der zur Haftung Herangezogene mit dem Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (; zur Unmaßgeblichkeit persönlicher Umstände vgl auch ; , 2008/15/0139). Eine Ermahnung anstelle eines Haftungsausspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil die Ermahnung eine Maßnahme des Strafrechts, der Haftungsausspruch hingegen eine Maßnahme der Abgabeneinh...

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